Wohnungseigentümer müssen angemessene Instandhaltungsrücklage ansammeln

Das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge beschäftigte sich im Februar 2015 mit der Frage, welche Instandhaltungsrücklage bei einer mehr als 10 Jahre alten Wohneigentumsanlage angemessen ist.

Nach Ansicht des Gerichts muss die Höhe der Instandhaltungsrücklage nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Immobilie bemessen werden. Wurde eine Wohnanlage vor weniger als 22 Jahren fertig gestellt, soll die Untergrenze bei einem Betrag von 7,10 €/m²/p.a. liegen.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten darüber, welche Instandhaltungsrücklage für ihre Wohneigentumsanlage angemessen war. Nach Ansicht einiger Mitglieder der Gemeinschaft war der zurückgelegte Geldbetrag zu niedrig. Die derzeitige Instandhaltungsrücklage lag bei 2,50 €/m²-Wohnfläche/p.a. Nach Ansicht einiger Mitglieder der Gemeinschaft sollte die Instandhaltungsrücklage mindestens 7,10 €/m²-Wohnfläche/p.a. betragen.

Nach Ansicht des Amtsgericht Neustadt/Rübenberge stellt die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gemäß § 21 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltungen dar, zu der die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sind.

Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 €/m²/p.a. genügt jedenfalls nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.

Angemessen ist eine Instandhaltungsrückstellung, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zurücklegen würde. Die Angemessenheit ist dabei nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen.

Als Wohnungseigentümer sollten Sie Folgendes wissen: Anhaltspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage sind die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Instandhaltungspauschalen. Danach ist für eine unter 22 Jahre alte Immobilie als Untergrenze ein Betrag von 7,10 €/m²/p.a. anzusetzen. Ab einem Alter von 22 Jahren ist für eine Immobilie ein Betrag von 9,00 €/m²/p.a. zu empfehlen.

Durch die vorsorgliche Ansammlung von Kapital soll in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden, dass künftig bei einem unvorhergesehenen plötzlich auftretenden Reparaturbedarf die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine Wohneigentumsanlage darf nicht wegen fehlender finanzieller Mittel verwahrlosen. Zugleich soll vermieden werden, dass weniger zahlungskräftige Wohnungseigentümer wegen anstehender Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen in finanzielle Bedrängnis geraten (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 09.02.15, Az. 20 C 687/114).

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