Betriebskosten

Bei einem Wohnraum-Mietvertrag genügt für eine - auch formularmäßige - Umlage von Betriebskosten die Vereinbarung, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen habe, weil damit die nach § 556, abs. 1BGB in Verbindung mit der dazu ergangenen Betriebskostenvereinbarung umlagefähigen Betriebskosten, also sämtliche umlagefähigen Betriebskosten, gemeint sind. Die Beifügung des Betriebskostenkatalogs ist damit nicht zwingend erforderlich.

(BGH Beschluss vom 07.06.2016, VIII ZR 274/15) 

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