Wann ist die Vermietung an Touristen zulässig?

Ferienwohnungen im Wohnungseigentum

Das Verbot einer bislang gestatteten kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall beschloss die Mehrheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die kurzzeitige Vermietung an Touristen zu verbieten. Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung (GO) war diese aber zulässig. Gegen den Beschluss klagte ein Eigentümer, der seine Wohnung weiterhin an Touristen vermieten wollte – mit Erfolg. Die von einer Zweidrittelmehrheit der Eigentümer beschlossene Änderung der GO, nach der die kurzzeitige Vermietung künftig unzulässig sei, ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Daran ändere auch eine so genannte Öffnungsklausel nichts, die die Änderung der GO durch Mehrheitsbeschluss vorsieht. Ein solches spezielles Vermietungsverbot greife in das „mehrheitsfeste“ Recht eines Eigentümers auf die Zweckbestimmung der Wohnung ein. Es müsse daher auch von allen Wohnungseigentümern getragen werden.

Kommentar Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt auf das Recht des Wohnungseigentümers ab, mit seinem Sondereigentum nach Belieben im Rahmen der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zu verfahren – einschließlich der kurzzeitigen Vermietung. Nur konsequent ist es daher, an Einschränkungen durch die WEG hohe Anforderungen zu stellen. Die Gemeinschaftsordnung als Magna Carta der WEG schützt den Kernbereich des Sondereigentums des einzelnen WEG-Mitglieds. Hier genießt selbst der einzelne Eigentümer mehrheitsfeste Rechte. Umgekehrt sind die übrigen Wohnungseigentümer etwaigen Störungen durch Vermietungen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern können Unterlassungsansprüche geltend machen.

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