Wohnungseigentümer kann Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen

Auch ein einzelner Wohnungseigentümer hat gem. § 21, Abs. 4 WEG grundsätzlich einen Anspruch gegenüber dem Verwalter, dass dieser bestimmte Tagesordnungspunkte in die Einladung zur nächsten Wohnungseigentümerversammlung aufnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behandlung der geforderten Tagesordnungspunkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das heißt, es müssen sachliche Gründe zur Erörterung und zur möglichen Beschlussfassung vorliegen. Ein Anspruch ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn wegen der nicht mehr einzuhaltenden Einladungsfrist eine Beschlussfassung über die geforderten Tagesordnungspunkte zur Anfechtbarkeit führen könnte. (LG München, Az. 1 S 5166/11).

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