Balkonausbau als bauliche Veränderung

Die Errichtung von Außenbalkonen kann als Modernisierungsmaßnahme jedenfalls dann nicht mehrheitlich in der Eigentümerversammlung beschlossen werden, wenn nicht alle Wohnungseigentümer verpflichtend einen Balkon erhalten sollen.

Im konkreten Fall wollte die Gemeinschaft dem Kläger Kosten sparen und beschloss daher, diesem freizustellen, sich an dem Balkonbau zu beteiligen. Dadurch wäre allerdings eine Lücke in dem modularen Balkonständersystem entstanden, denn der Kläger wollte keinen eigenen Balkon und darüber hinaus den Balkonbau insgesamt verhindern. Das Gericht war der Ansicht, dass durch die „Lücke“ im Balkonständer ein uneinheitlicher Gesamteindruck entstehe, der die Eigenart der Wohnanlage ändere. Der Beschluss über den Balkonbau erforderte damit als bauliche Veränderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. LG Lüneburg AZ: 9 S 75/10 vom 31.05.2011 (Quelle: bethgeundpartner.de)

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