Beseitigung einer baulichen Veränderung – BGH ändert seine Rechtsprechung

Beseitigung einer baulichen Veränderung – BGH ändert seine Rechtsprechung

Hat ein Wohnungseigentümer rechtswidrig eine bauliche Veränderung vorgenommen, so hat zunächst nur jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

Für den Wiederherstellungsanspruch besteht keine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entschied der BGH (Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 328/17) mit weitreichenden Folgen für die Verwaltungspraxis. 

Seine bisherige Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr ausdrücklich auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Ansprüche nur dann selber geltend machen, wenn sie diese Individualansprüche durch einfachen Mehrheitsbeschluss vergemeinschaftet hat. 

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