Die Selbstauskunft

Oftmals und wenn nicht sogar immer werden Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten zur Abgabe einer s. g. Selbstauskunft aufgefordert. Diese bildet die Grundlage für den Mietvertrag und soll dem Vermieter ein "Bild" vom Interessenten geben und damit auch die Möglichkeit der Einschätzung, ob die Wohnung für den Interessenten bezahlbar ist. Die Fragen und Auskünfte müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden um einer möglichen Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen arglistiger Täuschung vorzubeugen. Hierzu gehören zum Beispiel Fragen nach dem Einkommen, Arbeitsplatz, Arbeitgeber, Familienstand, Sozialhilfebezug und der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben. Bestehen zum Beispiel aus einem alten Mietverhältnis Schulden, ist diese Information dem neuen Vermieter - auch ohne konkretes Nachfragen - vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Ein Vermieter erwirkte wegen arglistiger Täuschung ein Räumungsurteil (AG Wedding 15 C 49/03).

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