Entlastung des WE-Verwalters entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der BGH hat mit Beschluss vom 17.07.2003 entschieden, dass die Entlastung des Verwalters ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Für die Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung ist jedoch weiterhin entscheidend, ob Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen. Ist das der Fall, so ist eine Entlastung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. (BGH, Beschluss vom 17.07.2003, V ZB 11/03)

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