Instandhaltungsrücklage in der WEG Jahresabrechnung nach der BGH Entscheidung V ZR 44/09

Mit Urteil vom 4.12.2009 hat der BGH die bisherige Praxis zum Ausweis der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaften auf völlig neue Beine gestellt.

Der maßgebliche Leitsatz lautet:

Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Das Urteil im Wortlaut stellen wir ihnen gerne zur Verfügung.

Verwalter werden sich auf zusätzliche Arbeit und Wohnungseigentümer auf veränderte Jahresabrechnungen einstellen müssen. Man wird nunmehr wohl nicht umhinkommen, zusätzliche Einzelabrechnungen der Instandhaltungsrücklage der Jahresabrechnung beizufügen. Unsere Mitarbeiter werden sie in den Eigentümerversammlungen hierüber informieren.

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