Keine GEMA-Gebühren für Eigentümergemeinschaften

Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch einzelne Wohnungseigentümer über eine Gemeinschaftsantenne in einer Wohneigentumsanlage, stellt keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. In der Wohnungseigentumsanlage wurden Hörfunk- und Fernsehsendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen. Hierin sah die GEMA eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe, für die eine Lizenzgebühr zu zahlen ist. Nach Ansicht der GEMA war das Urheberrecht verletzt. Diese Weitergabe stellte aber nach Ansicht des Gerichts keine zustimmungspflichtige, öffentliche Wiedergabe gemäß §§ 15 Abs. 2 und 3, 20, 20b Urhebergesetz (UrhG) dar.

(OLG München, Urteil v. 11.09.14, Az. 6 U 2619/13)

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