Kostentragung der notariellen Verwalterzustimmung

Kostentragung der notariellen Verwalterzustimmung

Gemäß eines Rundschreibens der Bundesnotarkammer dürfen zukünftig im Falle der Veräußerung einer Sondereigentumseinheit die Kosten der notariellen Verwalterzustimmung von den Notaren nicht mehr direkt dem Veräußerer oder Erwerber auferlegt werden, sondern sind von den Notaren der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzugeben. Daraus folgt, dass die Eigentümergemeinschaft diese Kostentragung durch einen gesonderten Beschluss regeln kann. Wir werden den Eigentümergemeinschaften einen geeigneten Beschlussvorschlag für die Eigentümerversammlungen empfehlen.

 

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