Meldepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte

Nach § 32 MessEG müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Die Anzeigepflicht betrifft alle Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eingebaut bzw. getauscht werden. Zähler im Sinne des Gesetzes sind etwa Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler oder Gaszähler. Heizkostenverteiler sind von der Pflicht ausgenommen, da dies keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer. Diese können ihrer Pflicht dadurch nachkommen, indem sie innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme die im Gesetz bestimmten Angaben an die zuständige Landesbehörde melden. Auf der Internetseite www.eichamt.de soll ein entsprechendes Online-Verfahren eingerichtet werden. Die Pflicht erstreckt sich auf folgende Angaben.

  1. Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler o.ä
  2. Hersteller
  3. Typbezeichnung gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts (Eichjahr)
  5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet” (Gebäudeeigentümer)

Betrieb von ungeeichten Geräten oder Zählern mit abgelaufener Eichung

Nach § 33 MessEG dürfen Messwerte von Messgeräten deren Eichung abgelaufen ist nicht mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass Messwerte etwa für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden dürfen, also somit von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Sofern die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Messgerätes bzw. Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden.

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