Bundestag beschließt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

Bundestag beschließt Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein umfangreiches Hilfspaket verabschiedet. Dieses beinhaltet auch Regelungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und muss am 27.03.2020 noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Das Hilfspaket sieht u. a. eine zeitlich befristete Kündigungsbeschränkung des Vermieters vor. Im Wortlaut:

2 (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.  

 

Damit sollen Mieter vor dem Verlust der Wohn- bzw. Gewerberäume geschützt werden.

Leistet ein Mieter die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällige Miete ganz oder teilweise nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis wegen dieser Rückstände nicht kündigen, wenn diese auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Pflicht zur Mietzahlung besteht unverändert.

Diese Kündigungsbeschränkung ist nur bis zum 30.06.2020 anwendbar wegen Zahlungsrückständen, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 eingetreten und nicht bis zum 30.06.2022 ausgeglichen sind. Zahlungsklagen und Mahnbescheide aufgrund dieser Rückstände sind aber weiterhin zulässig.

 

Glaubhaftmachung durch den Mieter

Dem Mieter obliegt es daher, den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete glaubhaft zu machen. Will er eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen, muss er Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht

Der Mieter ist dabei zunächst gehalten, Wohngeld oder andere sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, um die finanzielle Lücke infolge von Corona zu schließen. Erst wenn diese (glaubhaft gemachten) Bemühungen nicht verhindern können, dass ein kündigungsrelevanter Mietrückstand entsteht (zwei Monatsmieten oder mehr als eine Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Termine), kann sich der Mieter auf den neuen Kündigungsschutz berufen.

 

Wie stehen Mietern und Vermietern für Rückfragen zur Verfügung und ebenso den Parteien beratend zur Seite.   

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