Rechtssicherheit für Ferienwohnungen - § 13a Baunutzungsverordnung

Mit der kürzlich in Kraft getretenen Städtebaurechtsnovelle wurde insbesondere für die Betreiber von Ferienwohnungen eine baurechtliche Rechtsunsicherheit beseitigt. Denn oftmals sind Ferienwohnungen entweder in private Wohnhäuser integriert oder aber zumindest im privaten Wohnumfeld anzutreffen. Insbesondere in den Ländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben die Verwaltungsgerichte in den vergangenen Jahren aber die Auffassung vertreten, dass weder in reinen noch in allgemeinen Wohngebieten Ferienwohnungen bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Der Gesetzgeber ist dieser Auffassung nun entgegengetreten und hat klargestellt, dass Ferienwohnungen je nach Ausgestaltung als nicht störender Gewerbebetrieb, Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen werden können ( § 13a BauNVO). Solche Nutzungen sind bauplanungsrechtlich auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten bauplanungsrechtlich zulässig.

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