Verwaltungsbeirat muss aus drei Mitgliedern bestehen

Ein Verwaltungsbeirat darf nicht aus weniger als 3 Vertretern zusammengesetzt sein, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2010.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Beirat mit 3 Wohnungseigentümern zu besetzen. Ein Beirat mit einer geringeren Personenzahl entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ordnungsgemäß ist eine vom WEG abweichende Anzahl der Beiratsvertreter nur dann, wenn die Wohnungseigentümer dies beispielsweise durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG verbindlich geregelt haben. Zwar ist der Verwaltungsbeirat kein notwendiges Organ; wenn sich aber die Eigentümergemeinschaft für die Wahl eines Beirats entschieden hat, dann muss sie die gesetzlichen Vorgaben beachten (BGH, Urteil v. 05.02.2010, Az. V ZR 126/09).

 

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