Weniger Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter muss bei einer Eigenbedarfskündigung seinen Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben darlegen, damit der Mieter die angegebenen Gründe auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann. Doch die Informationspflicht des Vermieters hat auch ihre Grenzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter in der Kündigung die Person bezeichnet, für die er die Wohnung benötigt, und sein Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter zuvor schon mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden. Vorliegend benötigte der Vater die Wohnung für seine Tochter, die nach Beendigung ihres Auslandsstudienjahres in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wollte. Neben diesem Grund führte der Vermieter im Kündigungsschreiben aus, dass die Tochter in ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nicht zurückkehren könne, weil dort inzwischen die Schwester wohne. Der BGH hielt die Begründung im Gegensatz zum Mieter für ausreichend.

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