Werdender Wohnungseigentümer haftet bei Veräußerung zunächst weiter

Ein werdender Wohnungseigentümer haftet beim Ersterwerb vom Bauträger bzw. teilenden Eigentümer alleine für die Lasten der Wohnung, sobald er eine verfestigte Erwerbsposition erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn (1) ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, (2) der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und (3) der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist. In diesem Fall ist der Veräußerer von der Haftung für die Hausgelder befreit, auch wenn er noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Veräußerer und Erwerber haften nicht als Gesamtschuldner. Das hat der BGH bereits 2012 entschieden. Veräußert jedoch ein werdender Wohnungseigentümer seine Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und der Besitzübertragung, bleibt er Mitglied des Verbandes und haftet weiter für Kosten und Lasten. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt. Die Stellung als werdender Wohnungseigentümer geht nicht auf den Zweiterwerber über. Dieser wird erst dann Mitglied der Gemeinschaft mit den sich ergebenden Rechten und Pflichten, wenn er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. (BGH Urteil v. 24.07.2015, V ZR 275/14)

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