Wohnungseigentum: Immer wieder: Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?

Eigentümer wünschen häufig eine niedrige monatliche Belastung: Aber sowohl eine zu niedrige als auch zu hohe Rücklage widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Veraltung des Wohnungseigentums. Sinn macht es auf jeden Fall, die Höhe der Rücklage an das konkrete Objekt auszurichten und dessen bauliche und technische Ausstattung zu berücksichtigen. Ein Orientierungspunkt sind die in § 28, Abs. 2 der Zweiten BV festgelegten Instandhaltungspauschalen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die lauten beispielsweise für Wohnungen, die nach dem 31.12.1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, höchstens 6,65 EURje m² und Jahr. Im Wohnungseigentum wird bei der Ermittlung einer angemessenen Rücklage insbesondere auch die s.g. "Petersche Formel" angewendet. Baukosten x 1,5 65-70 ./. 80 x Wohnfläche x 100 Hierbei werden also die gesamten Instandhaltungskosten mit dem 1,5 fachen der Baukosten pro m²-Wohnfläche, verteilt auf geschätzte 80 Jahre Lebensdauer des Gebäudes ermittelt, bei einem Ansatz, daß 65-70 % des Gesamtgebäudes das Gemeinschaftseigentum betreffen. Da diese Formel jedoch eine bestehende Instandhaltungsrücklage nicht berücksichtigt, kommen Fachleute, die diese Formel für die Praxis weiterentwickelten, auf die Faustformel, daß 0,8 - 1 % der Herstellungskosten pro Jahr als Zuweisung zur Rücklage anzusetzen sei.

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