WEG-Beschluss-Sammlung

Die Verwalter von Wohnungseigentum sind gemäß Wohnungseigentumsgesetz dazu verpflichtet, folgende Inhalte in einer Beschlusssammlung zu führen:

  • Die in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung
  • Die schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung
  • Die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß §43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem (Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) ergangen sind.


Die vorhandenen Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen müssen fortlaufend nummeriert eingetragen werden. Falls ein vorhandener Beschluss angefochten oder aufgehoben worden ist, so ist dies anzumerken. Bei einer Aufhebung kann von der Anmerkung abgesehen und die Eintragung direkt gelöscht werden. Ein Eintrag kann auch gelöscht werden, sofern dieser aus einem anderen Grund keine Bedeutung mehr hat. Alle weiteren Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit einem Datum zu versehen.

Einem Wohnungseigentümer oder einer dritten, vom Wohnungseigentümer ermächtigten Person, ist Einsicht in die Beschlusssammlung zu gewähren.